Thermo 230/300/350 Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
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1 Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
1.1. Gesetzliche Bestimmungen für den Einbau
Für die Heizgeräte Thermo 230 / Thermo 300 / Thermo 350 bestehen
Typgenehmigungen nach den EG - Richtlinien 72/245/EWG (EMV) und
2001/56/EG (Heizung) mit den EG-Genehmigungsnummern:
e1*72/245*2009/19*1010*--
e1*2001/56*0007*-- für Thermo 230
e1*2001/56*0008*-- für Thermo 300
e1*2001/56*0009*-- für Thermo 350
Für den Einbau sind in erster Linie die Bestimmungen des Anhang VII
der Richtlinie 2001/56/EG zu beachten.
HINWEIS:
Die Bestimmungen dieser Richtlinien sind im Geltungsbereich der
EU-Richtlinie 2007/46/EG bindend und sollten in Ländern in denen
es keine speziellen Vorschriften gibt ebenfalls beachtet werden!
(Auszug aus der Richtlinie 2001/56/EG Anhang VII)
1.7.1. Eine deutlich sichtbare Betriebsanzeige im Sichtfeld des Betrei-
bers muss darüber informieren, wann das Heizgerät ein- oder ausge-
schaltet ist.
2. VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINBAU IN DAS FAHRZEUG
2.1. Geltungsbereich
2.1.1. Vorbehaltlich des Abschnitts 2.1.2 müssen Verbrennungsheizge-
räte nach den Vorschriften dieses Anhangs eingebaut werden.
2.1.2. Bei Fahrzeugen der Klasse O mit Heizgeräten für Flüssigbrenn-
stoff wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschriften dieses An-
hangs entsprechen.
2.2. Anordnung des Heizgeräts
2.2.1. Teile des Aufbaus und sonstige Bauteile in der Nähe des Heizge-
räts müssen vor übermäßiger Wärmeeinwirkung und einer möglichen
Verschmutzung durch Brennstoff oder Öl geschützt werden.
2.2.2. Das Verbrennungsheizgerät darf selbst bei Überhitzung keine
Brandgefahr darstellen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn beim
Einbau auf einen hinreichenden Abstand zu allen Teilen und geeignete
Belüftung geachtet wird und feuerbeständige Werkstoffe oder Hitze-
schilde verwendet werden.
2.2.3. Bei Fahrzeugen der Klassen M2und M3darf das Heizgerät nicht
im Fahrgastraum angeordnet sein. Eine Einrichtung in einer dicht ver-
schlossenen Umhüllung, die außerdem den Bedingungen nach Ab-
schnitt 2.2.2 entspricht, darf allerdings verwendet werden.
2.2.4. Das Schild gemäß Abschnitt 1.4 oder eine Wiederholung davon
muss so angebracht werden, dass es/sie noch leicht lesbar ist, wenn
das Heizgerät in das Fahrzeug eingebaut ist.
2.2.5. Bei der Anordnung des Heizgeräts müssen alle angemessenen
Vorkehrungen getroffen werden, um die Gefahr der Verletzung von Per-
sonen oder der Beschädigung von mitgeführten Gegenständen so ge-
ring wie möglich zu halten.
2.3. Brennstoffzufuhr
2.3.1. Der Brennstoffeinfüllstutzen darf sich nicht im Fahrgastraum be-
finden und muss mit einem gut abschließenden Deckel versehen sein,
um ein Austreten von Brennstoff zu verhindern.
2.3.2. Bei Heizgeräten für Flüssigbrennstoff, bei denen die Brennstoff-
zufuhr von der Kraftstoffzufuhr des Fahrzeugs getrennt ist, müssen die
Art des Brennstoffs und der Einfüllstutzen deutlich gekennzeichnet sein.
2.3.3. Am Einfüllstutzen ist ein Hinweis anzubringen, dass das Heizge-
rät vor dem Nachfüllen von Brennstoff abgeschaltet werden muss. Eine
entsprechende Anweisung ist auch in die Bedienungsanleitung des Her-
stellers aufzunehmen.